Mehrere Teile der Stadt Welzow wie der Wohnbezirk 5 und der
historische Dorfkern, sowie der gesamte Ortsteil Proschim und
der Bahnsdorfer Ortsteil Lindenfeld würden direkt in Anspruch
genommen und insgesamt 1.255 Einwohner umgesiedelt. Welzow
hat derzeit insgesamt ca. 4.100 Einwohner. Als Tagebaurandgemeinden
wären der verbleibende Teil der Stadt Welzow, Bluno
und Klein Partwitz auf sächsischem Gebiet, Lieske, sowie im späteren
Verlauf Bahnsdorf, Allmosen, Lindchen und Neupetershain
betroffen.
Das Abbaugebiet umfasst einen Teil des FFH-Gebietes „Weißer
Berg bei Bahnsdorf “, welches durch die von der Eiszeit geschaffenen
Binnendünen geprägt ist. In der Gemarkung Proschim befinden sich ähnliche
als Naturdenkmal geschützte Binnendünen
in der Nähe des Bauernteichs. Das „Scheak’sche Bruch“ war
eines der ersten im deutschen Reich naturwissenschaftlich
erfassten Gebiete, vor der Grundwasserabsenkung für den benachbarten
Tagebau kam dort u.a. der „fleischfressende“ Sonnentau vor.
Heute wirkt vor allem der Zollhausteich
als grüne Oase und Naherholungsgebiet..
Der Ortsteil Proschim mit dem typisch-wendischen Hufendorf
und seinen Vierseitenhöfen „Senftenberger Art“ umfasst mit Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen mehr als
1.350 Hektar. Die sich über den Ortskern erstreckende Erhaltungssatzung
hat Denkmalschutzcharakter und integriert die bereits unter Schutz stehenden zahlreichen Gebäude, wie beispielsweise
die gerade restaurierte „Mäkelt-Kirche“, die „Alte Schule“, sowie die „Museumsscheune“ und die „Alte Mühle“, in
welchen der Verein für traditionelle Landtechnik und bäuerliche Lebensart ein Museum einrichtete. Ein technisches Denkmal
stellt die derart im Land Brandenburg einzigartige Dampflokomobile dar. Proschim wurde mehrfach als schönstes und aktivstes
Dorf des Landkreises ausgezeichnet. Im historischen Dorfkern von Welzow steht im Zentrum die 1740 errichtete Kreuzkirche.
Der bestehende Verkehrslandeplatz wäre ebenfalls in Frage gestellt.
Bei einem Verzicht auf das Teilfeld II würden sich mit der Fluganbindung
große wirtschaftliche Potenziale des Flugplatzgeländes
als Industriegebiet für die Stadt ableiten lassen. In Proschim ist der
flächenmäßig
größte landwirtschaftliche Betrieb des Landes
beheimatet, dessen Flächen bereits jetzt sukzessive durch den
Tagebau Welzow-Süd in Anspruch genommen werden.
Vattenfall hat 2007 den Antrag auf Einleitung eines Braunkohleplanverfahrens
gestellt. Dieses soll nach dem Willen der Landesregierung
spätestens 2015 abgeschlossen sein. Am 24. Juni 2009 fand in Cottbus ein so genannter Scoping-Termin statt,
bei dem besprochen wird, welche Untersuchungen im Planverfahren durchgeführt werden müssen.
Mit der strategischen Umweltprüfung beabsichtigt die Landesplanungsabteilung
die Gutachterfirma Fugro zu beauftragen, deren Unabhängigkeit wegen jahrelanger
Tätigkeit für Vattenfall (u.a. Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Lacomaer Teiche)
umstritten ist.
Schlagworte wie „längst beschlossen“, „Weiterführung des Tagebaus“ oder „notwendig
für den Kraftwerksstandort Schwarze Pumpe“ werden (gezielt) verbreitet.
Wir sagen: wenn wir wirklich in einem Rechtsstaat leben, dann ist die Entscheidung
zum Teilfeld II offen! Argumente dazu sind in einem Informationsblatt zusammengetragen, welches
hier als pdf heruntergeladen
werden kann. Daraus im folgenden das Interview mit Dirk Tessmer:
Welzow-Süd – ein neuer Tagebau
Interview mit Rechtsanwalt Dirk Teßmer, Spezialgebiet Bergrecht, Frankfurt /Main
Herr Teßmer, die Landesregierung argumentiert, der Teilabschnitt II des Tagebaues
Welzow-Süd sei gar kein neuer Tagebau. Es gehe im neu begonnenen Planverfahren nur noch um das „Wie“ der
Abbauführung. Ist das der Fall?
Alle bisherigen landesplanerischen und bergrechtlichen
Genehmigungen beziehen sich auf einen Tagebau
„Welzow-Süd“, der räumlich die Lagerstätte im so genannten
„Teilfeld I“ abbauen soll. Auch zu DDR-Zeiten
gab es noch keinerlei auch nur ansatzweise konkretisierte
Planungen zum Abbau eines „Teilfeldes II“. Damit handelt
es sich bei der jetzt von Vattenfall verfolgten Planung
nach allen gesetzlichen Definitionen um ein neues
Tagebauvorhaben. Dass die Erschließung technisch in der
Form einer Weiterführung des bisherigen Tagebaus erfolgen
kann, ist rechtlich unerheblich. Sämtliche konkretisierten
Bergbauplanungen und Genehmigungen – inkl.
der Rekultivierungsplanungen – gehen bislang von einem
Auslauf des Tagebaus nach Abbau des Teilfeldes I aus.
Dies drückt der gültige Braunkohlenplan in Ziel 3 so aus:
„Bis spätestens 2015 ist in einem anschließenden Braunkohlenplanverfahren die Entscheidung über eine Weiterführung
des Tagebaus in den räumlichen Teilabschnitt
II zu treffen.“ Wie sich auch aus dem Kontext der Begründung
klar entnehmen lässt, ist hiermit nicht nur eine
Entscheidung über das „Wie“, sondern auch das „Ob“
eines Abbaus von Braunkohle im „Teilfeld II“ gemeint.
Welche Wirkung hat dann das Vorbehaltsgebiet, in dem
Proschim, Lindenfeld und das Wohngebiet V liegen?
Dies ist in § 7 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes eindeutig
definiert: Vorbehaltsgebiete stellen keine landesplanerische
Letztentscheidung dar. Den dort bestimmten
Funktionen und Nutzungen ist lediglich bei
der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen
Nutzungen (also bspw. Straßenbau, Gewerbeansiedlungen,
Windkraft) besonderes Gewicht beizumessen.
Demensprechend stellt der gültige Braunkohlenplan klar:
„Die Ausweisung eines Vorbehaltsgebietes lässt die Entscheidungsmöglichkeit
nach beiden Seiten offen und
führt in diesem Bereich nicht zu einer Einschränkung
der Planungshoheit der Stadt Welzow und der Gemeinde
Neu-Seeland.“
Warum soll die jetzt geplante Dichtwand entlang der
Grenzen des Teilabschnittes II errichtet werden?
Dies erfolgt sicher nicht aus den von Vattenfall und Bergamt
angegebenen Gründen des Schutzes von Grundwasser
und der angrenzenden Seen. Die Dichtwand nicht entlang
des Teilfeldes I setzen zu wollen, begründet sich in
Wahrheit ausschließlich mit der – bislang in keiner Weise
genehmigten – Abbauplanung im Teilfeld II. Ohne eine
solche Genehmigung bzw. hinreichend konkretisierte Planung
dürfen die Erfordernisses des Wasserschutzes aber
nicht hinter die Expansionswünsche von Vattenfall hinten
angestellt werden. Daher ist die vom Bergamt erteilte Erlaubnis
zum Bau der Dichtwand eindeutig rechtswidrig.
Welche Möglichkeiten haben die Bürger im nun begonnenen
Planverfahren?
Alle Bürger, die sich für den Erhalt der Natur, Landschaft
und vor allem der betroffenen Ortschaften aussprechen,
können und sollten gegen die neuen Vattenfall-Pläne
Stellung beziehen. Die Tagebauplanung muss öffentlich
ausgelegt werden und die Kritiker des Vorhabens müssen
dann bei der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung
ihre Einwendungen einreichen. Ganz besonders gilt dies
natürlich für die Menschen, die im und am geplanten Abbaugebiet
leben oder dort Land besitzen. Nur wer Einwendungen
erhebt, bleibt am weiteren Verfahren beteiligt
und kann weiter seine Rechte und Interessen geltend
machen. Allerdings: Mit der Genehmigung des Braunkohlenplans
erhält Vattenfall noch keinerlei Rechte, den Tagebau
auch tatsächlich durchzuführen! Hierzu bedarf es
weiterer Verfahren nach dem Bundesberggesetz.
Der Weg bis zur Entscheidung über die Durchführung
eines Tagebaus „Welzow-Süd-II“ ist also noch lang und
der Ausgang steht keineswegs fest. Widerstand muss sich
aber jetzt organisieren – auch was die Möglichkeiten des
Rechtsschutzes vor Gericht anbelangt.
Hat Vattenfall einen Rechtsanspruch auf Genehmigung
dieses Tagebaus?
Nein. Vattenfall hat keinerlei Rechtsanspruch darauf,
dass der Braunkohlenplan den Vorstellungen des Unternehmens
entspricht oder überhaupt aufgestellt wird. Es
ist allein Sache der Landesplanungsbehörde, ob sie einen
Braunkohlenplan erarbeitet. Die Rechte von Vattenfall
entsprechen denen eines Bittstellers. Das Braunkohlenplanverfahren
könnte daher jederzeit – letztlich auch
ohne jede Begründung – eingestellt werden. Im vorliegenden
Fall gibt es aber gute Gründe das Verfahren
einzustellen, nämlich die überwiegenden Belange des
Schutzes der im Plangebiet lebenden Menschen sowie der
Natur und Umwelt.
Wird am Ende des Braunkohlenplanverfahrens alles
entschieden sein?
Ein Braunkohlenplan schafft lediglich die landesplanerischen
Voraussetzungen dafür, dass ein Tagebau zulässig
werden kann. Auch wenn es für den juristischen
Laien absonderlich klingt: In rechtlicher Hinsicht ist mit
dem Braunkohlenplan noch nichts entschieden. Vielmehr
muss Vattenfall bei der Bergbehörde erst noch verbindliche
Zulassungsentscheidungen beantragen. Werden
gegen diese die Gerichte angerufen, kommt es zu weiteren
Prüfungen. Da es bis dahin noch völlig offen ist, ob
es überhaupt zu Umsiedlungen kommen muss, können
Umsiedlungs- und Entschädigungsverhandlungen erst zu
einem viel späteren Zeitpunkt geführt werden.
Vielen Dank für das Gespräch.
Kontakt zur Anwaltskanzlei Philipp-Gerlach und Teßmer:
kanzlei@pg-t.de; Tel. 069/400 34 0013
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